Im Bereich der Sanierung von Unternehmen bleiben dem Erwerber, der Anteile an einer Gesellschaft mit Sanierungsabsicht erwirbt, die Verlustvorträge (zumindest quotal) erhalten. Die sog. Sanierungsklausel wurde bisher von der Europäischen Kommission als unzulässige Beihilfe eingestuft. Jetzt hat der EuGH entschieden, dass die Sanierungsklausel keine unzulässige Beihilfe ist und somit alle gegenteiligen Beschlüsse nichtig sind.
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