Die Antragspflicht nach InsO bei Vorliegen von Insolvenzantragsgründen (Insolvenzreife z.B. aufgrund vorliegender Zahlungsunfähigkeit) nach COVInsAG war bis zum 30.04.2021 ausgesetzt und gilt jetzt wieder entsprechend. Die Voraussetzungen hierfür waren:
1. Die Insolvenzreife muss auf den wirtschaftlichen Auswirkungen des "Coronoavirus" beruhen
2. Es müssen Aussichten zur Beseitigung der Zahlungsunfähigkeit bestehen
Auch die möglichen Gläubigeranträge nach InSO und die Haftung der Geschäftsleiter für Zahlungen während der Insolvenzreife wird ausgesetzt. Voraussetzung hierfür ist, dass kein Eröffnungsgrund vor dem 01. März 2020 vorliegt.
Auch die Möglichkeit der Geltendmachung von Anfechtungsansprüchen der Insolvenzverwalter wurde wesentlich begrenzt- was Restrukturierungen und Sanierungen wesentlich vereinfacht bzw. überhaupt erst möglicht macht.
Die beschlossenen Änderungen, z.B. eine Fristerweiterung bis zum 30.04.2021 gilt jedoch nur für Unternehmen, die nicht zahlungsunfähig sind-sondern "nur" eine Überschuldung ausweisen.
Quelle: www.bundesregierung.de 10.09.2020