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Insolvenzanfechtung nach §133 InsO-Änderung der Rechtsprechung (BGH)

Mit der Neuausrichtung der Rechtsprechung wird die Geltendmachung von Anfechtungsansprüchungen durch Insolvenzverwalter deutlich erschwert.

Der Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners und das Maß der der Kenntnis des (bisherigen) Gläubigers über das Ausmaß der Zahlungsfähigkeit wurden neu bewertet. Für den Gläubigerbenachteilungsvosatz reicht es künftig nicht mehr aus, dass der Schuldner weiß, dass er nicht all seine Gläubiger bedienen kann-zum Zeitpunkt der Enstehung der Forderung. (Bestellung, Kauf etc)