Publiziert am , Kategorie Unternehmen

Beteiligungen und Firmengründungen-neue Mitteilungspflichten bei Auslandsbeziehungen

Neue, erweiterte Mitteilungspflichten ggb. der Finanzverwaltung bei Auslandsbeteiligungen

Mitteilungspflichten bei Auslandsbeziehungen nach § 138 Absatz 2 und § 138b AO in der Fassung des Steuerumgehungsbekämpfungsgesetzes (StUmgBG)

Nach § 138 Absatz 2 Satz 1 AO haben Steuerpflichtige mit Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthalt, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland (inländische Steuerpflichtige) dem für sie nach §§ 18 bis 20 AO zuständigen Finanzamt Folgendes mitzuteilen:
1. die Gründung und den Erwerb von Betrieben und Betriebstätten im Ausland sowie die Art der wirtschaftlichen Tätigkeit des Betriebs oder der Betriebstätte;
Seite 2
2. den Erwerb, die Aufgabe oder die Veränderung einer Beteiligung an ausländischen Personengesellschaften sowie die Art der wirtschaftlichen Tätigkeit der Personen-gesellschaft;
3. den Erwerb oder die Veräußerung von Beteiligungen an einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse mit Sitz und Geschäftsleitung außerhalb des Geltungsbereichs der AO, wenn
a) damit eine Beteiligung von mindestens 10 Prozent am Kapital oder am Vermögen der Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse erreicht wird oder
b) die Summe der Anschaffungskosten aller Beteiligungen mehr als 150.000 Euro beträgt.

 (Quelle: Dieses BMF-Schreiben vom 5. Februar 2018 - IV B 5 - S 1300/07/10087/IV A 3 - S 0303/17/10001 (2018/0071347)